Feuerwehrdienstpflicht 2025

Im Jahr 2025 sind die Jahrgänge 1983-2004 feuerwehrpflichtig. Die Pflicht wird erfüllt durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung der Ersatzabgabe von CHF 350.–.

Anmeldungen zum aktiven Feuerwehrdienst haben mittels Online-Formular (https://www.laax-gr.ch/de/online-schalter/formulare-gesetze/feuerwehr/) bis zum 30. November 2024 zu erfolgen. Diejenigen, die im Jahr 2024 bereits aktiv waren, werden als angemeldet betrachtet. Falls diese Personen die Ersatzabgabe entrichten möchten, haben sie die Möglichkeit, sich bis zum 30. November 2024 schriftlich beim Feuerwehrkommandanten zu melden.

Am 8. November um 19:30 Uhr findet der Infoabend im Feuerwehr Depot Laax statt. An diesem Infoabend werden die Aufgaben der Feuerwehr aufgezeigt.

Für weitere Auskünfte steht der Kommandant Sebastian Schulz-Freywald (079 309 94 98 / feuerwehr@laax-gr.ch) gerne zur Verfügung.

 

Sagogn, 18.10.2024                                                                Gemeindeverwaltung Sagogn

Beiträge für die Jugendförderung der Vereine

Der Gemeindevorstand weist hiermit auf die Gemeindeverordnung über die Unterstützung von Vereinen, die unsere Jugend im Bereich Sport und Kultur ausbilden und fördern. Kinder und Jugendliche zwischen 5 und 16 Jahren mit Niederlassung in Sagogn können einen Maximalbetrag von Fr. 100.– für Ihren Verein oder ihre Organisation geltend machen. Vereine und Organisationen können Ihren Zuspruch mit dem entsprechenden Formular „Antrag Vereinsunterstützung“ anmelden. Letzter Meldetermin ist am 31. Oktober 2024.

 

Sagogn, 11.10.2024                                                      Gemeindeverwaltung Sagogn

 

Formular -> damonda susteniment uniuns – Antrag Vereinsunterstützung

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Wir bitten alle Eigentümer, sämtliche Bäume und Sträucher im Bereich von öffentlichen Strassen zurückzuschneiden, damit die Durchfahrt für Strassenunterhalts- und Schneeräumungsfahrzeuge gewährleistet ist. Zusätzlich bitten wir auch die Strassenlaternen von Bäumen und Sträuchern zu befreien.

Wir bitten alle Privatpersonen, Verwaltungen sowie Hausabwarte von Ferienhäusern dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten bis am 31. Oktober 2024 erledigt sind.

Im Unterlassungsfall werden diese auf Kosten der jeweiligen Eigentümer durch die Gemeinde erledigt. Diese Anweisungen stützen sich auf Art. 58 und 61 des Baugesetzes der Gemeinde Sagogn, Art. 687 ZGB und Art. 76, Abs. 5 kant. Raumplanungsgesetzes.

Sagogn, 20.09.2024                                                     Gemeindevorstand Sagogn